Mit den Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen) konnte die Kurie der niedergelassene Ärzte neben vielen freiberuflichen Kooperationsformen jetzt auch die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in ärztlichen Ordinationen und Gruppenpraxen (einschließlich Primärversorgungseinheiten-PVE) vereinbaren.
In Salzburg bestand dazu von Beginn an Einigkeit, dass die Rahmenbedingungen für eine Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in niedergelassenen Ordinationen (einschließlich Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten) in einem Kollektivvertrag geregelt werden sollten, um nachvollziehbare Regelungen zu Mindestgehältern und weiteren arbeitsrechlichen Rechten und Pflichten darzustellen und um den Kolleginnen und Kollegen eine Hilfestellung beim Abschluss von konkreten Arbeitsverträgen zu bieten.
Nachdem ein Kollektivvertrag auf Bundesebene (zwischen den beiden Bundeskurien) nicht zustande kam, wurde – wie auch in Oberösterreich und Voralberg – ein Kollektivvertrag auf Landesebene ausgearbeitet und durch Beschluss der beiden Kurienversammlungen am 19.12.2019 umgesetzt und in der Folge wie im Gesetz vorgesehen kundgemacht. Der Salzburger Kollektivvertrag für die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten beim niedergelassenen Arzt ist somit rechtsverbindlich und verplichtend anzuwenden.
Im weiterführenden Artikel finden Sie die Regelungen zu den wesentlichen Inhalten des Kollektivvertrages: Gehälter, Wertanpassung, Vordienstzeitenanrechnung, Nebenbeschäftigungen, Fortbildungsanspruch usw.
Für Fragen und konkrete Beratungen stehen Ihnen in der Ärztekammer für Salzburg, die Kurie der angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie die Kurie der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung.
Zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich gerne an unseren Mitarbeiter Dr. Johannes Barth.
Dr. Johannes Barth
Rechtsabteilung
Tel.: 0662 871327-116
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