Im Kassensystem gibt es mittlerweile eine Vielzahl an unterschiedlichsten Kooperationsmöglichkeiten, die trotz entsprechender Informationsmaterialien auf den ersten Blick unüberschaubar erscheinen. Daher ist es umso wichtiger, kompetente Ansprechpartner in der Ärztekammer konsultieren zu können. Um die zahlreichen Projekte bestmöglich begleiten zu können, wurde das Beratungsservice der Ärztekammer weiter ausgebaut.
In Salzburg gibt es derzeit 31 ÖGK-Gruppenpraxen mit 68 Gesellschaftern in neun verschiedenen Fächern (das entspricht einem Anteil von rund 10% lt. ÖGK-Stellenplan). Zusätzlich sind aktuell 17 ÄrztInnen bei ÖGK-Ärzten angestellt und neun Jobsharing-Kooperationen aktiv.
Dr. Christoph Fürthauer:
„Die Kooperationsmöglichkeiten für Einzel- und Gruppenpraxen wurden in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Hervorzuheben sind jene Maßnahmen, die eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit ermöglichen. Beispielhaft seien die weiteren Flexibilisierungsschritte im Bereich der (honorierten) Vertretungsregelungen, Schließzeitenregelung bei Gruppenpraxen, Anstellung Arzt bei Arzt, saisonales Jobsharing sowie stark verbesserte Jobsharing-Möglichkeiten im Falle von Kinderbetreuung genannt.“
(Stand 2020)
Im Bundesland Salzburg gibt es für die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten die im Überblick nachstehend dargestellten Möglichkeiten.
Befristete Teilung einer Vertragsstelle – „Jobsharing“ (siehe §10 Abs. 5 GV. iVm. Anhang A zu §10 GV)
Bei dieser Form handelt es sich um eine erweiterte Stellvertretung und bedarf es keiner Vergesellschaftung. Es gibt folgende Varianten:
Bei vorübergehender Einschränkung der persönlichen vertragsärztlichen Tätigkeit kann unter zeitlicher Begrenzung für die Fortführung des Kassenvertrages ein Vertreter hinzugezogen werden.
Um diese Zusammenarbeitsform in Anspruch zu nehmen, muss der Kassenvertragsinhaber den Einzelvertrag drei Jahre innehaben. Weiters müssen die Ordinationszeiten mindestens 20 Stunden pro Woche betragen bzw. sind diese darauf anzuheben. Der Einzelvertragsinhaber ist für die Dauer der Vertretung zur persönlichen, ärztlichen Tätigkeit von mindestens 50 Prozent der Ordinationszeiten pro Quartal verpflichtet. Durch die Inanspruchnahme des Modells darf der Kassenvertragsinhaber keine neue ärztliche Nebenbeschäftigung aufnehmen bzw. ausdehnen (nicht mehr als zehn Stunden pro Woche).
Der Vertreter kann nur Arzt desselben Fachgebietes sein und muss bei einem speziellen Zusatzfach ebenfalls diese Ausbildung vorweisen, ansonsten er die Leistung nicht erbringen kann. Weiters darf der Vertreter für die Dauer der Stellvertretung keine eigene Vertragsarztordination führen und auch keine Wahlarztordination am Ordinationssitz des Kassenvertragsinhabers innehaben.
Der Start dieser Variante muss mit Quartalsbeginn erfolgen.
a. Bei der Angabe ohne Gründe kann das Modell für höchstens zwei Jahre in Anspruch genommen werden; dies kann auch in zwei Teilen erfolgen.
b. Bei der Kinderbetreuung kann das Modell bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr maximal drei Jahre pro Kind erfolgen (siehe Besonderheiten Anhang A zu § 10 GV)
c. Bei Vertretung von Ehegatten bzw. Lebensgefährten kann das Modell für maximal fünf Jahre, für die gesamte Zeit des Einzelvertrages, in Anspruch genommen werden.
d. Bei der Vertretung wegen Mandatsausübung oder Funktionärstätigkeit ist die Vertretungstätigkeit auf die Dauer dieser Funktion beschränkt.
e. Bei Beanspruchung der Variante von Sprengelärzten ist die Vertretungstätigkeit auf die Dauer dieser Tätigkeit beschränkt.
Ärzte mit Ius practicandi sowie Fachärzte in sogenannten „Mängelfächern“ sollen die Möglichkeit haben, den Betrieb einer Kassenvertragspraxis für das jeweilige Fach kennenzulernen, um dadurch zeitnah eine frei werdende Kassenplanstelle übernehmen zu können.
Um diese Zusammenarbeitsform in Anspruch zu nehmen, muss der Kassenvertragsinhaber den Einzelvertrag drei Jahre innehaben. Weiters müssen die Ordinationszeiten mindestens 20 Stunden pro Woche betragen bzw. sind diese darauf anzuheben. Der Einzelvertragsinhaber ist für die Dauer der Vertretung zur persönlichen, ärztlichen Tätigkeit von mindestens 50 Prozent der Ordinationszeiten pro Quartal verpflichtet. Durch die Inanspruchnahme des Modells darf der Kassenvertragsinhaber keine neue ärztliche Nebenbeschäftigung aufnehmen bzw. ausdehnen (nicht mehr als zehn Stunden pro Woche).
Der Vertreter kann nur Arzt desselben Fachgebietes sein und muss bei einem speziellen Zusatzfach ebenfalls diese Ausbildung vorweisen, ansonsten er die Leistung nicht erbringen kann. Weiters darf der Vertreter für die Dauer der Stellvertretung keine eigene Vertragsarztordination führen und auch keine Wahlarztordination am Ordinationssitz des Kassenvertragsinhabers innehaben.
Der Start dieser Variante muss mit Quartalsbeginn erfolgen und kann erst im Folgequartal nach Zustimmung der Kasse beginnen. Bei dieser Variante ist die Vertretung grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr vorgesehen. Eine Verlängerung auf ein weiteres Jahr ist jedoch möglich, wenn sich der Vertreter nicht aufgrund des Nachbesetzungsbedarfs bereits auf eine freigewordene Kassenplanstelle bewerben kann bzw. muss.
Gibt es noch keinen hinreichenden Bedarf zur Schätzung einer zusätzlichen Planstelle, sind jedoch die Fallzahlen überdurchschnittlich hoch, soll durch Mitarbeit eines Arztes die Überlastung ausgeglichen werden.
Um diese Zusammenarbeitsform in Anspruch zu nehmen, muss der Kassenvertragsinhaber den Einzelvertrag drei Jahre innehaben. Weiters müssen die Ordinationszeiten mindestens 24 Stunden pro Woche betragen bzw. sind diese darauf anzuheben. Nach Ablauf dieser Vertretungsvariante haben die Ordinationszeiten mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Der Einzelvertragsinhaber ist für die Dauer der Vertretung zur persönlichen, ärztlichen Tätigkeit von mindestens 50% der Ordinationszeiten pro Quartal verpflichtet. Durch die Inanspruchnahme des Modells darf der Kassenvertragsinhaber keine neue ärztliche Nebenbeschäftigung aufnehmen bzw. ausdehnen (nicht mehr als zehn Stunden pro Woche).
Der Vertreter kann nur Arzt desselben Fachgebietes sein und muss bei einem speziellen Zusatzfach ebenfalls diese Ausbildung vorweisen, ansonsten er die Leistung nicht erbringen kann. Weiters darf der Vertreter für die Dauer der Stellvertretung keine eigene Vertragsarztordination führen und auch keine Wahlarztordination am Ordinationssitz des Kassenvertragsinhabers innehaben.
Der Start dieser Variante muss mit Quartalsbeginn erfolgen und kann erst im Folgequartal nach Zustimmung der Kasse beginnen. Bei dieser Variante erfolgt die Vertretung befristet bis auf Widerruf einer temporären Ausweitung des Leistungsumfanges. Zeitlich ist diese Variante grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt. Jedenfalls endet diese Variante mit der Erweiterung des Stellenplanes, da in der Folge eine zwingende Ausschreibung vorgenommen wird.
Die Mitarbeit eines Arztes soll die Möglichkeit bieten, dass der Kassenvertragsinhaber dadurch die Ressourcen erlangt, spezielle, zusätzliche Leistungen anzubieten.
Um diese Zusammenarbeitsform in Anspruch zu nehmen, muss der Kassenvertragsinhaber den Einzelvertrag drei Jahre innehaben. Weiters müssen die Ordinationszeiten mindestens 24 Stunden pro Woche betragen bzw. sind diese darauf anzuheben. Nach Ablauf dieser Vertretungsvariante haben die Ordinationszeiten mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Der Einzelvertragsinhaber ist für die Dauer der Vertretung zur persönlichen, ärztlichen Tätigkeit von mindestens 50 Prozent der Ordinationszeiten pro Quartal verpflichtet. Durch die Inanspruchnahme des Modells darf der Kassenvertragsinhaber keine neue ärztliche Nebenbeschäftigung aufnehmen bzw. ausdehnen (nicht mehr als zehn Stunden pro Woche). Der Vertreter kann nur Arzt desselben Fachgebietes sein und muss bei einem speziellen Zusatzfach ebenfalls diese Ausbildung vorweisen, ansonsten kann er die Leistung nicht erbringen. Weiters darf der Vertreter für die Dauer der Stellvertretung keine eigene Vertragsarztordination führen und auch keine Wahlarztordination am Ordinationssitz des Kassenvertragsinhabers innehaben.
Der Start dieser Variante muss mit Quartalsbeginn erfolgen und kann erst im Folgequartal nach Zustimmung der Kasse beginnen.
Um die saisonale Spitzenbelastung auszugleichen und die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, soll dem Kassenvertragsinhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Mitarbeit eines legitimierten Vertreters zurückgreifen zu können.
Um diese Zusammenarbeitsform in Anspruch zu nehmen, muss der Kassenvertragsinhaber den Einzelvertrag drei Jahre innehaben. Weiters müssen die Ordinationszeiten mindestens 20 Stunden pro Woche betragen bzw. sind diese darauf anzuheben. Der Einzelvertragsinhaber ist für die Dauer der Vertretung zur persönlichen, ärztlichen Tätigkeit von mindestens 50 Prozent der Ordinationszeiten pro Quartal verpflichtet. Durch die Inanspruchnahme des Modells darf der Kassenvertragsinhaber keine neue ärztliche Nebenbeschäftigung aufnehmen bzw. ausdehnen (nicht mehr als zehn Stunden pro Woche). Der Vertreter kann nur Arzt desselben Fachgebietes sein und muss bei einem speziellen Zusatzfach ebenfalls diese Ausbildung vorweisen, ansonsten wird er die Leistung nicht erbringen kann. Weiters darf der Vertreter für die Dauer der Stellvertretung keine eigene Vertragsarztordination führen und auch keine Wahlarztordination am Ordinationssitz des Kassenvertragsinhabers innehaben.
Bei dieser Variante können Beginn und Ende der Vertretung abweichend vom Quartalsbeginn bzw. -ende festgelegt werden.
(§§ 3 und 4 Anhang A zu §10 GV)
Der Einzelvertragsinhaber hat den Vertreter namhaft zu machen. Weiters hat er die gewünschte erweiterte Stellvertretung grundsätzlich mindestens ein Monat vor dem Beginn bekanntzugeben. Nur bei den beiden Varianten der temporären Überbelastung und bei speziellen zusätzlichen Leistungen muss die Bekanntgabe mindestens ein Quartal vor Beginn erfolgen. Die Vertretungsgründe sind genau darzulegen und auch die erforderlichen Nachweise sind beizulegen.
Das Anschreiben im Sinne einer Meldung ist in schriftlicher Form an die Ärztekammer Salzburg, z. H. Frau Renate Riß, zu richten:
Frau Renate Riß
Mitarbeiterin der Kurie der niedergel. Ärzte
Telefon +43 662 871327-125
riss@aeksbg.at
Darin müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten sein:
Liegen nach Bekanntgabe gegen den Vertreter begründete Einwände vor, können diese seitens Kammer und/oder Kasse binnen eines Monats erhoben werden. Folglich ist ein anderer Vertreter bekanntzugeben, ansonsten wird die Stellvertretung nicht zugelassen. Beginn und Ende der Stellvertretung sowie Wechsel der Person des Stellvertreters sind jeweils nur zu Beginn und Ende eines Quartals möglich.
(§7 Anhang A zu §10 GV)
Die Honorierung der aufgrund des Einzelvertrages und im Rahmen der Vertretung erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich gemäß dem GV und der geltenden Honorarordnung. Eine angemessene Honorierung des Vertreters wird vorausgesetzt und ist Vereinbarungssache zwischen Kassenvertragsinhaber und seinem Vertreter. Bei Missachtung gibt es ein Überwachungs-Widerspruchsrecht seitens der Kammer.
Der Kassenvertragsinhaber kann die Abrechnungsposition 051 im Sinne des Honorartarifs (Anhang A zu §25 GV) bei Vorliegen der dort genannten Gründe (Urlaub, Fortbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft) nur dann verrechnen, wenn eine Vertretung durch den legitimierten Dauervertreter – Jobsharing-Nehmer – nicht möglich ist und deshalb ein zusätzlicher Vertreter in der Ordination eingesetzt werden muss.
Um Leistungen dementsprechend abrechnen zu können, müssen Kassenvertragsinhaber und Vertreter über dieselbe ärztliche Ausbildungsbefugnis verfügen. Dies gilt auch entsprechend der Sonderberechnungsbefugnis des Kassenvertragsinhabers.
Bei der Patientenbehandlung gilt der Grundsatz, dass dieser in einem Quartal entweder Kassenvertragsarztpatient oder Wahlarztpatient ist, es ist jedenfalls keine Doppelverrechnung möglich.
(§6 Anhang A zu §10 GV)
(siehe §47a ÄrzteG und GV Anstellung Arzt bei Arzt)
1. gemeinsame Abdeckung d. vorhandenen Vertragsarztstelle (entsprechend Jobsharingregelung, Ordinationszeiten unverändert)
ACHTUNG: Benchmarküberschreitung mehr als 15 % = Kasse kann Zustimmung zu Anstellung verweigern, Zurücknahme der Anstellung bei Leistungsausweitung von mehr als 50%
2. Aufstockung der Vertragsarztstelle (entsprechend Gruppenpraxisregelung, Ordinationszeiten entsprechend anpassen)
a. befristet / temporär (z. B. Abbau von Wartezeiten, Teilabdeckung vakanter Stelle)
b. unbefristet / auf Dauer (z. B.: mangels Bewerber - keine Abdeckung möglich)