Bereits seit 2004 hatte die Kurie der angestellten Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer für Salzburg bei einer Versicherung einen Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutz eingedeckt. Versichertes Risiko waren Arbeits- und Sozialgerichtsprozesse der Kurienmitglieder, also aller angestellten Ärztinnen und Ärzte im Bundesland Salzburg (dzt. bereits über 2.000).
Dieses Versicherungsmodell war über Jahre hinweg erfolgreich, unter anderem konnte ein jahrelanger Prozess eines früheren Mittersiller Primararztes finanziert und der Rechtsstandpunkt des Arztes (Kündigungsanfechtung) beim OGH letztlich erfolgreich durgesetzt werden. Des Weiteren wurde mit dieser Polizze auch das komplexe Vordienstzeiten-Verfahren gegen das Land Salzburg ermöglicht, welches letztlich zu einem durchschlagenden Erfolg beim Europäischen Gerichtshof führte. Die Einkommensgewinne für die Salzburger Spitalsärztinnen und Spitalsärzte, die dann folgten, sind bekannt.
In den vergangenen Jahren wurden weniger Leistungen bei der Versicherung in Anspruch genommen. Aus diesem Grunde hat die Kurienversammlung im Herbst 2020 beschlossen, aus der Versicherungspolizze auszusteigen und stattdessen den Rechtsschutz aus einer eigenständigen Rücklage der Kurie zu finanzieren.
Der Rechtsschutz besteht weiter
Den angestellten Ärztinnen und Ärzte im Bundesland Salzburg wird weiterhin ein umfassender Rechtsschutz angeboten, unter folgenden Bedingungen:
Wir haben zu Beginn des Jahres 2021 darüber informiert (siehe unter anderem Artikel im med.ium 01+02/2021), dass Salzburgs angestellten Ärztinnen und Ärzte mehrfach von Sozialversicherungsträgern (ÖGK bzw. BVAEB) aufgefordert worden sind, Kinderbetreuungsgeld-Leistungen zurückzuzahlen, weil sie im Bezugs-Zeitraum Sondergebührenauszahlungen erhalten haben. Es entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzes (KBG), dass während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine weiteren Bezüge über die Zuverdienstgrenze hinaus erfolgen dürfen. Solche weiteren Einkünfte wurden auf Jahressummen hochgerechnet und ergaben in vielen Fällen bei Bezug von Sondergebühren ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze. Dies kam vielfach überraschend, weil Sondergebührenauszahlungen nicht immer für Ansprüche erfolgten, die sich auf die Kalendermonate bezogen, in denen das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden ist. Vielmehr handelt es sich um Ausschüttungen, die regelmäßig nach Anspruchsbegründung ausbezahlt werden. Auf den Auszahlungszeitpunkt haben die Ärztinnen und Ärzte im Regelfall aber keinen Einfluss.
Im Rahmen eines erstens Verfahrens eines Salzburger Arztes kam es erfreulicher Weise zu einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburgs als Arbeits- und Sozialgericht (als 1. Instanz), wonach solche Sondergebührenauszahlungen nicht zwingend der Berechnung der Zuverdienstgrenze unterliegen. Beim konkreten Sachverhalt wurde darauf abgestellt, dass im Anspruchszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes keinerlei ärztlicher Tätigkeit nachgegangen worden ist. Die Aus- bzw. Nachzahlungen von Sondergebühren stellten daher keine Tätigkeit dar, die in den Zeitraum des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes gefallen sind. Im Urteil wurde auch ausgeführt, dass der Arzt keinerlei Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt hatte, er aber im Anspruchszeitraum genau das tat, wofür das Kinderbetreuungsgeld geschaffen wurde: Er betreute sein Kind.
Leider ist mittlerweile eine gesetzliche Änderung der Rechtslage eingetreten, dies betrifft insbesondere die NotwendigkeitderEinkommensabgrenzung. Mittlerweile haben sich rund 15 Kolleginnen und Kollegen an uns gewandt, die über einen Salzburger Rechtsanwalt betreut werden. In zwei Verfahren gibt es bereits Urteile der 1. und 2. Instanz (OLG Linz) in einem Fall zugunsten des Arztes/Ärztin, in einem anderen Fall zu Ungunsten. Beide Fälle liegen nunmehr beim Obersten Gerichtshof(OGH) zur finalen Entscheidung (sog. außerordentliche Revision). Es bleibt abzuwarten, wie der OGH in diesen beiden Fällen entscheiden wird. Wir hoffen zugunsten der Kolleginnen und Kollegen, die betroffen sind und die wir unterstützen. Zum Redaktionsschluss stehen die Entscheidungen noch aus.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, Rückforderungsbescheide der Sozialversicherung rechtzeitig zu bekämpfen und vorher den Aufforderungen zur Einkommensabgrenzung unverzüglich nachzukommen. Nehmen Sie dazu am besten mit Ihrem Steuerberater Kontakt auf.
Sollten Sie bereits eine Rückzahlungsaufforderung erhalten haben, wenden Sie sich gerne an die Ärztekammer für Salzburg, Kurie angestellte Ärzte, Dr. Johannes Barth (barth[at]aeksbg.at). Wir verweisen Sie dann an den für uns tätigen Salzburger Rechtsanwalt, der Ihren Fall prüfen wird.
Wir hatten im med.ium 01+02/2021 berichtet, dass Salzburgs angestellte Ärztinnen und Ärzte mehrfach von Sozialversicherungsträgern (ÖGK bzw. BVAEB) aufgefordert worden sind, Kinderbetreuungsgeld-Leistungen zurückzuzahlen, weil sie im Bezugs-Zeitraum Sondergebührenauszahlungen (Klassehonorare) erhalten hatten. Es entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzes (KBGG), dass während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld keine weiteren Bezüge über die Zuverdienstgrenze hinaus erfolgen dürfen.
Solche weiteren Einkünfte wurden auf Jahressummen hochgerechnet und ergaben in vielen Fällen bei Bezug von Sondergebühren ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze. Dies kam vielfach überraschend, weil Sondergebührenauszahlungen nicht immer für Ansprüche erfolgten, die sich auf jene Kalendermonate bezogen, in denen das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden ist. Vielmehr handelte es sich um Ausschüttungen, die regelmäßig nach Anspruchsbegründung ausbezahlt wurden. Auf den Auszahlungszeitpunkt haben die Ärztinnen und Ärzte im Regelfall keinen Einfluss.
Die Kurie der angestellten Ärzte der Ärztekammer Salzburg hat viele Kolleginnen und Kollegen gegen Rückzahlungsbescheide rechtlich unterstützt und Rechtsschutz gewährt. Nunmehr hat in einem wichtigen Verfahren der Oberste Gerichtshof (OGH) zu Gunsten des von uns unterstützen Salzburger Kollegen festgestellt, dass der Anspruch auf Rückersatz des geleisteten Kinderbetreuungsgeldes nicht zurecht besteht (OGH vom 19.10.2021, 10 ObS 119/21 d). Wie aufgrund der Feststellungen der Vorgerichte feststand, erhielt der Arzt Entgelte, diese Zahlungen betrafen allerdings Sonderklassehonorare für vor Beginn des Bezugszeitraumes des Kinderbetreuungsgeldes erbrachte ärztliche Leistungen.
Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind lt. OGH nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraumes ausgeübten Tätigkeit stammen. Dies war im Entscheidungsfall nicht der Fall, da die Klassehonorare für vor Beginn des Bezugszeitraumes erbrachte ärztliche Leistungen ausbezahlt wurden. Der von uns unterstützte Kollege setzte sich letztlich, trotz zweier vorausgegangener
negativer Urteile in I. und II. Instanz, schließlich mit einer außerordentlichen Revision beim OGH durch. Die formalen Einwände der Sozialversicherung bei der Abgrenzung der Einkünfte wurden nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis des Verfahrens und die Entscheidung des OGH freut uns natürlich nicht nur außerordentlich für den betroffenen Kollegen, sondern für alle Salzburger Ärztinnen und Ärzte mit gleichgelagerten Sachverhalten. Darüber hinaus hat diese richtungsweisende Entscheidung österreichweite Bedeutung für Kinderbetreuungsgeld-beziehende Spitalsärztinnen und Spitalsärzte.
In einem weiteren von uns unterstützten Fall wurde ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz bereits rechtskräftig und konnte auch hier der Rückzahlungsanspruch abgewehrt werden. Ein weiterer Fall, auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision (diesmal angestrengt von der Sozialversicherung), ist noch beim OGH anhängig – Ausgang offen.
Dr. Johannes Barth
Rechtsabteilung
E-Mail: barth[at]aeksbg.at
Tel.: 0662 871327-0