Gehaltsreform Neu des Landes ab 2016

Mit 1. Jänner 2016 trat das Gehaltsreform-Gesetz (LB-GG) des Landes Salzburgs in Kraft, welches vorsah, dass alle ab 1. Jänner 2016 in den Salzburger Landesdienst Eintretenden, damit auch die ab 1. Jänner 2016 neu eintretenden Ärztinnen und Ärzte an den Salzburger Landeskliniken (SALK), ein vollständig neues Gehaltssystem erhalten.

Seither sind über fünf Jahre vergangen und mehr als die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte der Landeskliniken sind bereits im neuen Gehaltssystem eingestuft (= danach eingestellt worden) und werden nach diesem bezahlt. Wiederholt haben wir die Wettbewerbsfähigkeit dieses Schemas in Frage gestellt, insbesondere im Bereich der Funktionen ab Fach- und Oberarzt bei umfangreicher Berufserfahrung. Konkurrenzfähig ist das Schema aus heutiger Sicht (im Ö-Vergleich) noch im Bereich der Ausbildungsärzte. Unsere vielfach kritischen Stellungnahmen zum Gehaltssystem Neu (sog. GSN) im Zuge der diversen Dienstrechtsnovellen wurden im Rahmen der Begutachtung an die Landespolitik übermittelt, aber inhaltlich weitgehend nicht berücksichtigt.

Zuletzt haben wir uns im Rahmen der letzten Reform des Einreihungsplans (Landesgesetzblatt Nr. 58/2021) kritisch geäußert, Zitat:

„In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass eine weitere Modellstelle jenen Fachärztinnen und Fachärzten vorbehalten sein soll, die über ihre fachlichen Spezialgebiete hinaus koordinative Funktionen mit dem Ziel wahrnehmen, innerhalb eines definierten Zeitraumes die Funktion einer Oberärztin bzw. eines Oberarztes zu übernehmen. Diese Fachärztinnen und Fachärzte verfügten bereits über einige Grundvoraussetzungen zur Bestellung zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt wie etwa eine spezifische klinische Expertise und ein deutlich über dem üblichen Facharztniveau angesiedeltes Leistungsspektrum. Die neue Karrierestufe diene der Vervollständigung jener Kompetenzen, die für die Bestellung zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt erforderlich seien. Besonderer Schwerpunkt liege auf der Intensivierung der klinischen Erfahrung sowie auf der Weiterentwicklung der Management- und Kommunikationskompetenzen.

Nach unserer Einschätzung entspricht aber die hier gewählte Beschreibung für das geplante neue Einkommensband EB 19 letztlich bereits den spezifischen Anforderungen an das Einkommensband 20 für Oberärztinnen und Oberärzte. Unseres Erachtens steht damit zu befürchten, dass Fachärztinnen und Fachärzte nicht mehr in der bisher gewohnten Weise bei Erreichen ihrer Kompetenz zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt ernannt werden und damit in das Einkommensband 20 einzustufen sind, sondern stattdessen und damit letztlich benachteiligend in das neu eingeführte Einkommensband 19 eingestuft werden. Damit würden Fachärztinnen und Fachärzte, die an sich nach dem bisherigen System zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt bestellt werden, nur mehr in das neue Einkommensband EB 19 eingestuft und hätten damit Einkommensnachteile auf sich zu nehmen.

Es ist also zu befürchten, dass Fachärztinnen und Fachärzte, die bereits über die klinische Expertise deutlich über dem üblichen Facharztniveau verfügen, nunmehr künftig sehr viel später zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt ernannt werden. Dies würde dann letztlich auch dazu führen, dass die Salzburger Landeskliniken als Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzte einen weiteren Wettbewerbsnachteil erleiden werden. Wir weisen darauf hin, dass vielfach nicht nur in den anderen öffentlichen Krankenanstalten im Bundesland Salzburg, sondern auch in anderen Bundesländern Fachärztinnen und Fachärzte bei Rekrutierung vielfach bereits zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt bestellt werden und auch entsprechend gehaltsrechtlich eingestuft werden. Sofern daher mit der neuen Modellfunktion eine spätere Ernennung zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt verbunden ist, lehnen wir diese neue Modellfunktion aus den genannten Gründen ab.“

Dr. Johannes Barth
Rechtsabteilung

Weitere Informationen: aktuelles Gehaltssystem samt Einreihungsplan Medizin, Nebengebührenverordnung und Schema/Gehaltstabelle 2021: