Ärzte-Arbeitszeit

Im Rahmen der letzten „großen“ KA-AZG-Novelle im Jahr 2014 wurde im Form einer Übergangsbestimmung die Möglichkeit geschaffen, länger zu arbeiten.


1. KA-AZG-Novelle 2014

Im Rahmen der letzten „großen“ KA-AZG-Novelle im Jahr 2014 wurde in Form einer Übergangsbestimmung die Möglichkeit geschaffen (mit Betriebsvereinbarung und im Einvernehmen mit der jeweiligen Spitalsärztevertretung), auch über den 01.01.2015 hinaus stufenweise länger zu arbeiten und zwar:

  • länger als 48 Stunden Wochendurchschnittsarbeitszeit, wobei die zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis Ende 2017 max. 60 Stunden
  • und von 01.01.2018 – 30.06.2021 max. 55 Stunden

betragen durfte.

Diese Verlängerungen mit der Wochendurchschnittsarbeitszeit waren darüber hinaus nur dann zulässig, wenn jede/r Ärztin/Arzt sich dazu im Vorhinein schriftlich bereit erklärt, wobei diese schriftliche Zustimmung auch widerrufen werden kann.

Das war im Kern die „große“ Novelle, bei der sich die Rechtsträger der Krankenanstalten (Dienstgeber) auf die Stufenreduzierung der Wochendurchschnittsarbeitszeit einstellen konnten. Wie heute feststeht (siehe zu 5. unten), kam es anders. Die Realität zeigte, dass die Bundesländer von der Einführung der 48-Stunden-Woche nur bedingt Gebrauch gemacht haben und nachhaltige Personalsicherungsmaßnahmen nur teilweise ergriffen wurden. Stattdessen forderten die Bundesländer (bzw. Träger/Verbünde der Krankenanstalten) über die Jahre eine weitere möglichst lange Verlängerung der Übergangsbestimmungen. Diese jahrelange Forderung mündete schließlich auch in das aktuelle Regierungsprogramm unter den Titel „befristete Verlängerung des Opt-Outs“. Die Österreichische Ärztekammer/Bundeskurie angestellte Ärzte und die Landesärztekammern haben immer wieder darauf hingewiesen, dass es hier sowohl um ArbeitnehmerInnenschutz als auch um Patientenschutz gehe und dass dem auch durch entsprechende Höchstarbeitszeiten Rechnung zu tragen sei. Und dass 2014 eine einmalige Opt-Out-Möglichkeit vereinbart worden ist und die Länder zugesagt hatten, diese auch zu nutzen. Sowie dass die Arbeitszeiten der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte Österreichs ohne dies weit über jenen des Großteils der Bevölkerung liegen.


2. Salzburger Arbeitszeitbefragung 2017

Mitte des Jahres 2017 befragten wir alle Spitalsärztinnen und Spitalsärzte im Bundesland zur Arbeitszeit-Praxis und individuellen Einstellung zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz. Kern der Aussage war, dass die Ärztinnen und Ärzte über die künftige Arbeitszeit längst entschieden hatten. Mehr als zwei Drittel der Salzburger SpitalsärztInnen wollten jedenfalls nach 2021 nicht länger als 48 Stunden arbeiten. Der Politik wurde daher geraten, diese Kenntnis in ihre Planungen einzubeziehen und nicht einem problematischen Wunschdenken zu folgen, man könnte durch Gesetzesänderung bei den Arbeitszeiten eine Hintertür öffnen. Weiters festgestellt wurde, dass durch die Reduktion der Wochenarbeitszeit ab 2021 mindestens 80 zusätzliche qualifizierte Spitalsärzte in Salzburg fehlen, denn diese Fehlstunden können nicht durch MitarbeiterInnen des bestehenden Kaders übernommen werden. Zum damaligen Zeitpunkt gaben rund zwei Drittel der SpitalsärztInnen an, sich bereits entschieden zu haben über 2021 hinaus nicht länger als 48 Wochenstunden arbeiten zu wollen (Umfragestand 2017).

Die Ergebnisse der seinerzeitigen Befragung und die Berichte darüber finden Sie in den Anlagen.


3. Reduzierung der Wochenarbeitszeit ab 01.01.2018

Im Rahmen der „großen“ KA-AZG-Novelle 2014 wurde u.a. festgelegt, dass die maximal zulässige Wochendurchschnittsarbeitszeit ab 01.01.2018 max. 55 Stunden betragen sollte. Diese Reduzierung der maximalen Wochendurchschnittsarbeitszeit wurde ab 2018 auch in den Salzburger Spitälern – soweit festgestellt werden konnte – rechtskonform umgesetzt. Die Umsetzung allerdings zeigte bereits die anstehenden Probleme der Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus, da festzustellen war, dass die notwendigen Rekrutierungen von weiterem qualifizierten ärztlichen Personal (VZÄ) nicht gelungen ist. Das lag sicherlich auch an dem zunehmenden Wettbewerb um qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte in Österreich, der aus heutiger Sicht in vielen Sonderfächern besteht.

Die Bundesländer und Spitalsträger forcierten ab 2018 fortlaufend ihre Bemühungen zur Verlängerung des Opt-Outs auf gesetzlicher Basis. Vielfach wurde fälschlicherweise das rechtliche Argument des sog. „Gold-Platings“ verwendet. Letztlich handelt es sich aber nicht um eine Über-Erfüllung von EU-Vorschriften, sondern um die Einhaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie (EU-AZRL) und um die Vollziehung des gesetzgeberischen Willens, der in der KA-AZG-Novelle 2014 ihren Ausdruck fand.


4. Covid-Pandemie und Ärzte-Arbeitszeit

Im Verlauf der Covid-Pandemie kam es ab März 2020 immer wieder zu Aussagen, wonach das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) „ausgesetzt“ wäre bzw. im Wesentlichen während der Pandemie nicht mehr gelten würde. Diese vereinfachenden Aussagen waren alle samt falsch. Richtig war vielmehr, dass der Tatbestand der „außergewöhnlichen Fälle“ im bestehenden Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Sonderreglungen ermöglicht, für die jeweils bestimmte Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen:

Es muss sich um einen außergewöhnlichen Fall handeln, das heißt einen Fall außerhalb üblicher Situationen und

  • dieser Fall muss auch unvorhersehbar gewesen sein und
  • in diesem Fall muss 
  • es unmöglich sein, die Betreuung von Patienten zu unterbrechen
  • oder eine sofortige Betreuung von Patienten muss unbedingt erforderlich sein und
  • es muss unmöglich sein, im konkreten Fall durch andere organisatorischen Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Nur wenn alle diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wird der Ausnahmetatbestand erfüllt. Der Ausnahmetatbestand ermöglicht nur die Überschreitung einzelner Grenzen (Tag/einzelne Woche usw.), aber setzt das KA-AZG nicht generell außer Kraft. 

Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung für die maximal zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Eine Verlängerung dieser durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist nur dann zulässig, wenn der/die einzelne Dienstnehmer/in schriftlich zugestimmt hat. Diese schriftliche Zustimmung kann jedenfalls davor oder danach erfolgen.

Resümee: Das KA-AZG ermöglichte in den sog. „außergewöhnlichen Fällen“ Abweichungen von einigen sonst geltenden Vorgaben. Sämtliche anderen arbeitszeitrechtlichen Regelungen gelten aber auch in den außergewöhnlichen Fällen.

Nach unserem Kenntnisstand mussten zumindest in Salzburg überwiegend solche Sondertatbestände nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz während der Corona-Pandemie nicht bzw. nicht flächendeckend in Anspruch genommen werden. Im Gegenteil kam es anfangs sogar zu dem nicht erwartenden Umstand, dass auch ärztliches Personal gegen seinen Willen in Zeitausgleich und Urlaub geschickt wurde (Stichwort „Corona Team-Splitting“).

Im Rahmen der Servicefunktion der Ärztekammer haben wir viele Anfragen von Kolleginnen und Kollegen zum Arbeitszeitgesetz und der Corona-Pandemie beantwortet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit-Grenzen war vielfach nicht das Problem.

Schwerpunkt der Anfragen bildeten Fragen zum Themenkreis einseitige Anordnung von Zeitausgleich und Urlaub sowie der Einsatz in anderen Bereichen, an anderen Dienststellen und Abteilungen/Kliniken.


5. KA-AZG-Novelle 2021, Verlängerung des Opt-Out

Wie schon oben unter 1. dargestellt, arbeiteten die Bundesländer von Beginn an an einer gesetzlichen Verlängerung des Opt-Outs, da absehbar war, dass in Folge mangelnder Personalsicherungsmaßnahmen die Umsetzung der Arbeitszeit-Gesetznovelle ab 01.07.2021 (max. 48 Stunden) schwierig werden wird. Alle Bemühungen der Österreichischen Ärztekammer, eine solche Novelle zu verhindern, misslangen letztendlich, weil sich die Bundesländer (Träger-Verbünde) bei der Bundesregierung durchgesetzt haben.

So wurde schließlich im Nationalrat (und später im Bundesrat) die sog. KA-AZG-Novelle 2021 beschlossen, die rückwirkend mit 01.07.2021 in Kraft getreten ist und die nunmehr vorsieht, dass die Möglichkeit des Opt-Outs (bei Vorliegen einer individuellen Zustimmung) weiterhin möglich ist. Und zwar ist es möglich, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 

  • bis zum 30.06.2025 bis zu 55 Stunden und
  • bis zum 30.06.2028 bis zu 52 Stunden

zu verlängern.

Wie gesagt ist diese Arbeitszeitverlängerung nur dann zulässig, wenn auch jede/r davon betroffene Arzt/Ärztin dieser Arbeitszeitverlängerung im Vorhinein schriftlich zustimmt. Nicht angetastet wurde die Regelung über die maximale Dauer eines Nachtdienstes – diese bleibt bei 25 Stunden wie bisher.

Weiterhin kumulativ notwendig sind eine Betriebsvereinbarung und die Zustimmung des Ärztevertrerters/der Ärztevertreterin. Der bisherige Gestaltungsspielraum beim Abschluss einer KA-AZG- Betriebsvereinbarung bleibt aufrecht.

Die Novelle ist ein Kompromiss zwischen den Interessen der Landespolitik bzw. Krankenhausseite und der Arbeitnehmervertretung. Abzuwarten bleibt, wie sich die Ärztinnen und Ärzte künftig entscheiden werden (siehe Ausführungen oben zur Arbeitszeit-Umfrage aus 2017). Also wie viele Kolleginnen und Kollegen tatsächlich von der Möglichkeit des Opt-Outs Gebrauch machen und bereit sind, über 48 Stunden durchschnittliche Wochenarbeitszeit zu leisten.

Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung an den Salzburger Landtag (Nr. 248-BEA, 4. Session der 16. GP) geht hervor, dass die Opt-Out-Quote der Ärztinnen und Ärzte an den SALK mit Stichtag 02.06.2021 43 Prozent betragen hat, wobei die Verteilung dieser Quote auf die einzelnen Landeskliniken der SALK durchaus unterschiedlich ist (63 Prozent LK Tamsweg versus 22 Prozent LK St. Veit).


6. Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich ihres individuellen Opt-Outs künftig entscheiden werden. Weiters wird es große Kraftanstrengungen seitens der Krankenanstalten bedürfen, die Rekrutierung von qualifiziertem ärztlichen Personal voranzutreiben.

Wie eine Analyse der Zahlen der Ärztinnen und Ärzte an den Salzburger Landeskliniken im Vergleich 2016 zu 2021 ergab, stieg die Anzahl der Ärzte-Vollzeitäquivalente an den Salzburger Landeskliniken zwischen 2016 und 2021 lediglich um 2,1 Prozent. Sollte diese Entwicklung fortgeschrieben werden, ist nicht davon auszugehen, dass die Maßnahmen ausreichen werden, um die entfallenden Wochenarbeitszeiten je Arzt/Ärztin bis zum 30.06.2028 auszugleichen.

Dr. Johannes Barth
Rechtsabteilung

 

Weitere Details: