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Corona-Schwerpunkt

Steuerlich Wissenswertes in Zeiten von COVID-19

Der Salzburger Steuerexperte Mag. Markus Schaller gibt Steuertipps für Ärztinnen und Ärzte. In Pandemiezeiten gibt es auch hier Veränderungen, die es zu beachten gilt.

2020 – ein besonderes Jahr geht zu Ende und damit wird auch wieder die Steuer an das Finanzamt fällig. In Pandemiezeiten gibt es auch hier Veränderungen, die es zu beachten gilt. Der Salzburger Steuerexperte Mag. Markus Schaller, MBA informiert über den Fixkostenzuschuss sowie über die aws Investitionsprämie.

Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I)

Der FKZ dient dazu, Unternehmen, die auf Grund von Corona Umsatzeinbußen von zumindest 40 Prozent erlitten haben, einen Teil der angelaufenen Fixkosten zu ersetzen. Anträge auf FKZ konnten bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

Staffelung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und wird nur gewährt, wenn er mindestens EUR 500 beträgt; er ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:
> 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
> 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
> 80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Definition Umsatzausfall

Um den Umsatzausfall festzustellen, sind die Umsätze des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Der Umsatzrückgang muss zumindest 40 Prozent betragen.

Alternativ kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt. Es gibt sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Somit ist es mit der Alternativberechnung möglich, z.B. auch nur den Zeitraum 16. März 2020 – 15. Mai 2020 mit dem Zeitraum 16. März 2019 – 15. Mai 2019 zu vergleichen, wenn der Umsatz in zwei Betrachtungszeiträumen zusammen um mehr als 40 Prozent zurückgegangen ist.

Welche Fixkosten sind zu berücksichtigen?

Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter folgende Punkte fallen:

  • Mieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Betriebskosten
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 Prozent des Wertes verlieren
  • ein Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres/Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes abzuziehen;
  • bei GmbHs der fremdübliche Geschäftsführerlohn eines selbstständigen Geschäftsführers (GSVG Versicherung) bis max. EUR 2.666,67 / Monat
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen

Fixkostenzuschuss 800.000

Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800k – vormals FKZ Phase II) verlängert und erweitert den Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I). Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Zuschüsse für bis zu zehn zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021
  • Umsatzausfall von zumindest 30 Prozent im gewählten Beobachtungszeitraum notwendig
  • Ersatzrate der Fixkosten in Prozenthöhe des Umsatzausfalles
  • Zusätzliche Fixkosten zur Phase I wie Leasingraten, Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie endgültig frustrierte Aufwendungen (z.B. Vorleistungen von Reisebüros) förderfähig
  • Für Unternehmen mit Vorjahresumsatz unter EUR 120.000,– können die Fixkosten pauschal in Höhe von 30 Prozent des Umsatzausfalles angenommen werden.

Anträge auf FKZ 800k konnten bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

AWS Investitionsprämie

Es werden Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mittels nicht rückzahlbarer Zuschüsse in Höhe von 7 Prozent (bzw. 14 Prozent) der Anschaffungskosten gefördert. Bezüglich der Investitionen mussten zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 erste Maßnahmen (Bestellung, Kaufvertrag etc. – Planung und Finanzierungsgespräche sind nicht ausreichend) gesetzt werden. Der Antrag musste bis 28.02.2021 gestellt werden.

Das Investitionsvolumen muss pro Antrag mindestens EUR 5.000,– betragen. Es können auch mehrere geringe Investitionen in einem Antrag zusammengefasst werden. Förderungsfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, bei denen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht vorliegen.

Förderungsfähige Investitionen

  • Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch Software oder E-Commerce-Webshop ist abnutzbar!)
  • Neuinvestition bedeutet, dass das Wirtschaftsgut bisher noch nicht im Unternehmen aktiviert war – somit sind auch Investitionen in gebrauchte Güter möglich! Die Förderungshöhe beträgt generell 7 Prozent der förderfähigen Investitionen und 14 Prozent für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung (z.B. Elektro-KFZ, Solaranlagen, Energiesparmaßnahmen uvm.), Digitalisierung (z.B. E-Commerce, Home-Office, Server, Videokonferenzsysteme) und Gesundheit.

Nicht förderungsfähige Investitionen

  • Klimaschädliche Investitionen - im Prinzip alles, das mit fossilen Energieträgern zu tun hat. Ausnahme: Anschaffung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) – Fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern die vollelektrische Reichweite mehr als 40 Kilometer beträgt und der Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet.
  • Leasingfinanzierte Investitionen
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen

Umsatzsteuerliche Behandlung von COVID-19 Testungen

Ein PCR- bzw. Antikörpertest ist zur Diagnose einer COVID-19 Erkrankung vom Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, welcher u.a. Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung sowie zur Diagnose von Krankheiten erbracht werden, umfasst und ist somit gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

Mag. Markus Schaller
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Finanzstrafrechtsexperte,
Mediator bei Höllermeier • Schaller & Partner Steuerberatung Salzburg GmbH